Heilmittelverordnungen

was muss für eine Ergotherapie verordnet sein?


Häufig erhalten wir Fragen darüber, wie die Heilmittelverordnung für die Ergotherapie auszusehen hat. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen hier eine Mustervorlage präsentieren, um mögliche Fragen und Unklarheiten zu beseitigen. Bei Fragen dürfen Sie sich gerne weiterhin persönlich an uns wenden. 

 

 

Ihr Praxisteam

Zuzahlungen bei gesetzlich versicherten Personen ab dem 18. Lebensjahr

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich aufgrund gesetzlicher Regelungen an den Kosten bestimmter Behandlungen zu beteiligen (§ 61 SGB V). Dazu zählen u.a. Behandlungen im Rahmen der Ergotherapie. Grundsätzlich zahlen Versicherte Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent pro Behandlung, Zusätzlich sind 10,- € je Verordnung von den Versicherten zu entrichten. 

Es gibt die Möglichkeit sich von den gesetzlich geregelten Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse befreien zu lassen. Dies muss bei der Krankenkasse beantrag werden. Dies ist besonders für chronisch erkrankte Personen, die in Dauerbehandlung sind, empfehlenswert.

 

Belastungsgrenzen für Befreiungen von Zuzahlungen

Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass alle Versicherten die Möglichkeit der vollen medizinischen Versorgung erhalten und durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gesetzgeber geht dabei von einem Familienbruttoeinkommen aus. Für Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind (wer mindestens Jahr lang 1x/Quartal wegen derselben Erkrankung beim selben Arzt in Behandlung war gilt als chronisch krank"), gilt grundsätzlich eine geringere Belastungsgrenze von nur 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach einer entsprechenden Bescheinigung ("Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze bei Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit"), die von Ihrem Arzt ausgefüllt werden muss. Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) -Sozialhilfe- oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten, haben folgende Zuzahlungen je Kalenderjahr zu leisten:

 

Bei 1 Prozent Zuzahlung (Chroniker): 51,84 Euro

Bei 2 Prozent Zuzahlung ("Normalfall"): 103,68 Euro (Stand 2019)

 

Die Belaştungsgrenze gilt für sämtliche Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, also z.B. auch für die Zuzahlungen bei Krankenhausbehandlung oder bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen.

 

Für die konkrete Berechnung Ihrer individuellen Belastungsgrenze wenden Sie sich bitte an ihre Krankenkasse.